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Satzung des Schützenvereins „Mach mit Bexbach e.V."
 
§ 1 Name und Sitz
 
(1) Der Verein führt den Namen Schützenverein „Mach mit Bexbach e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 66450 Bexbach
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Homburg unter der Nr. VR 371 eingetragen
(4) Der Verein gehört dem Schützenverband Saar an.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 2 Zweck und Aufgabe
 
(1) Der Verein setzt sich zur Aufgabe den Schießsport zu pflegen und zu fördern. Dies erfolgt   durch die Ausübung des Schießen auf sportlicher Grundlage, der Abhaltung von schießsportlichen Veranstaltung (z.B. Königsschießen, Vereinsmeisterschaften, Teilnahme an Rundenwettkämpfen, Neujahrsschiessen usw.) sowie der damit verbunden Förderung der seelische und Körperlichen Gesundheit seiner Mitglieder.
 
(2) Der Verein bildet ferner durch Jugendarbeit sportlichen Nachwuchs heran. Durch Schulung und Training werden die Jugendlichen an den Schießsport herangeführt und auf Wettkämpfe wie Rundenkämpfe und Meisterschaften vorbereitet. Die Ausübung des Schießsports soll zur körperlichen und geistigen Ertüchtigung sowie zur Förderung des gesellschaftliche Gemeinschaftssinnes, der Kameradschaft und des Verantwortungs- bewusstseins der Jugendlichen führen.
 
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
 
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
 
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd ist, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
(6) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
§ 3 Mitgliedschaft, Austritt, Ausschluss
 
(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden.
 
(2) Zu Ehrenmitgliedern können Personen, die sich um das Wohl des Vereins verdient gemacht haben, von der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit ernannt werden. Sie werden beitragsfrei gestellt.
 
(3) Über die Aufnahme als Mitglied in dem Verein beschließt der Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit. Die Aufnahme ist dem Mitglied mitzuteilen. Sie wird erst wirksam mit der Zahlung des ersten Beitrags und der Aufnahmegebühr. Die Aufnahmegebühr und der Beitrag werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
 
(4) Mit dem Antrag kennt der Bewerber die Satzung und Ordnung sowie die Beschlüsse des Vereins an.
 
(5) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages, die keiner Begründung bedarf, muss dem Antragssteller schriftlich mitgeteilt werden. Er hat Einspruchsrecht gegen die Ablehnung an die Mitgliederversammlung.
 
(6) Als Ausweis über die Mitgliedschaft gilt der Abbuchungsbeleg der Bank. Bei Härtefällen entscheidet der Vorstand über eine Verminderung der Beitragszahlung und der Aufnahmegebühr.
 
(7) Der Austritt eines Vereinsmitgliedes muss schriftlich erklärt werden und ist unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Kalenderjahresende zulässig. Später eingehende Austritte werden zum nächsten Termin wirksam. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Zur Verfügung gestelltes Vereinsmaterial muss spätestens zum Ende der Mitgliedschaft in Ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben werden.
 
(8) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein wird durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen und dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt, wenn:
1. das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung im Rückstand ist, ohne dass ein Härtefall vorliegt.
2. das Mitglied seine Mitgliedschaft mißbraucht, das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt, die Sportdisziplin gröblich verletzt oder gegen die Satzung, die Anordnungen des Vorstandes und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstößt.
3. das Mitglied sich Vereinsschädigendes Verhalten zuschulden kommen lässt.
 
(9) Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb einer Frist von vierWochen nach Zustellung des
Ausschlussschreibens ein Einspruchsrecht zu. Dieser Einspruch muss schriftlich und begründet an den Vorstand gerichtet sein. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Wird ein unter 18 Jahre altes Mitglied ausgeschlossen, ist der Ausschlussbeschluss seinem gesetzlichen Vertreter mitzuteilen.
 
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
(1) Jedes volljährige Mitglied ist berechtigt, mit Sitz und Stimme an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und kann gewählt werden. Eine Übertragung des Stimmrechts an andere Personen ist nicht möglich.
 
(2) Die jugendlichen Mitglieder (siehe Sportordnung bilden die Jugendgruppe. Sie wählen aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren den Jungschützensprecher und seinen Vertreter. Wählbar ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat. Der Jungschützensprecher ist vollberechtigtes Mitglied („geborenes Mitglied“) im Vorstand und in der Mitgliederversammlung.
 
(3) Die Mitglieder haben die Pflichten nach den Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere sind sie verpflichtet, - den Vereinszweck und die Aufgaben des Vereins zu fördern und die Beschlüsse der Organe das Vereins auszuführen und zu beachten. - die von der Mitgliederversammlung und vom Vorstand beschlossene Beiträge, Umlagen, Gebühren und Ordnungsgelder zu entrichten.
 
§ 5 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte
 
(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder
(Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von
Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: - Name und Anschrift, -
Bankverbindung (für Lastschrifteinzug der Beiträge), - Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie - E-Mail-Adresse, - Geburtsdatum, - Geburtsort, - Staatsangehörigkeit, - Lizenz(en), - Ehrungen, - Funktion(en) im Verein, -Wettkampfergebnisse, - Zugehörigkeit zu Mannschaften, - Startrechte und ausgeübte Wettbewerbe, - gegebenenfalls Angaben im Hinblick auf das Waffenrecht.
 
(2) Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und / oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein, etc.) an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der (die) Empfänger(in) die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.
 
(3) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung / Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Daten, die zur Organisation des Vereins und des Sportbetriebes nötig sind. Hierzu gehören, Name, Anschrift, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein, Alter oder Geburtsjahrgang sowie Einstufungen in Behindertenklassen. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Daten und Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Daten und Fotos von seiner Homepage.
 
(4) Als Mitglied des Deutschen Schützenbundes ist der Verein verpflichtet, bestimmte
personenbezogene Daten über seinen Landesverband dorthin zu melden. Im Zusammenhang mit der Organisation und der Entwicklung des Landes- bzw. Bundesverbandes, des Sportbetriebes in den entsprechenden jeweiligen übergeordneten Verbandshierachien sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen der übergeordneten Verbandshierachien übermittelt der Verein personenbezogene Daten und gegebenenfalls Fotos seiner Mitglieder an diese zur Bearbeitung und Veröffentlichung.
Übermittelt werden an den Schützenverband Saar der Name, Anschrift, Geburtsdatum,
Wettkampfergebnisse, Startberechtigungen, Mannschaftsaufstellungen, praktizierte Wettbewerbe, Lizenzen, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Informationen zur Einstufung in Behindertenklassen sowie bei Vereinsfunktionen auch Telefonnummern, Faxnummern und E-Mail-Adresse. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand des verarbeitenden Verbandes der Veröffentlichung von Daten und Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Daten und Einzelfotos von seiner Homepage.
 
(5) In seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Jubiläen. Hierbei werden Fotosvon Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereinssowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und –soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung / Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung / Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann.Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen / Übermittlungen.
 
(6) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zurWahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z. B. Minderheitenrechte) enötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
 
(7) Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem
Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
 
(8) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende, Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
 
(9) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
 
§ 6 Vorstand
 
(1) Der Vorstand, dessen Tätigkeit ehrenamtlich ist, besteht aus :
 
1. Erster Vorsitzender
2. Zweiter Vorsitzender
3. Schriftführer
4. Pressesprecher
5. Kassierer (Sportbetrieb, Beiträge)
 6. Geschäftsführer (Gaststätte)
7. Sportwart
8. Sportwart Bogen
9. Jugendbeauftragter
10. Jungschützensprecher
11.Waffen- und Gerätewart
12. Beisitzer
 
(2) Die Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Jungschützensprechers werden von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
 
(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
 
(4) „Vorstand“ im Sinne des § 26 (2) BGB sind der Erste und der Zweite Vorsitzende. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.
 
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig , wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind
 
(6) Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, beratend an den Zusammenkünften der Jugendgruppe teilzunehmen.
 
(7) Die Zahl der Beisitzer wird durch die jeweilige Mitgliederversammlung festgelegt. Eine ungerade Zahl der Vorstandsmitglieder muss erreicht werden.
 
(8) An den Vorstandssitzungen können bei Bedarf und nach Zustimmung des Vorstandes, auch Mitglieder beratend und zu einzelnen Tagesordnungspunkten teilnehmen. Diese Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Vorstandssitzung und sind zur Wahrung der Verschwiegenheit aufgefordert.
 
§ 7 Mitgliederversammlungen
 
(1) Im Jahr soll wenigstens eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden und zwar innerhalb der ersten vier Monate des Kalenderjahres. Sie wird vom Ersten Vorsitzenden einberufen und geleitet. Bei der Wahl des Ersten Vorsitzenden übernimmt ein durch die Versammlung zu bestimmendes Mitglied die Versammlungsleitung. Die Einladung der Mitgliederversammlung erfolgt in der örtlichen Printmedien, per Internetseite (Sofern vorhanden) und Aushang im Schützenhaus mindestens zwei Wochen vorher. Die Tagesordnung soll unter anderem folgende Punkte enthalten: - Bericht des Ersten Vorsitzenden - Bericht der Kassenprüfer - Entlastung des Vorstandes -Wahl des Vorstandes (jedes 2. Jahr) -Wahl der Kassenprüfer (jedes 2. Jahr)
 
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitgliedern, sofern dadurch keine andere Satzungsbestimmung verletzt wird. Die Mitgliederversammlung ist nicht mehr beschlussfähig, wenn weniger als die Hälfte der erschienen Mitglieder anwesend sind.
 
(3) Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegenstehen, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder wirksam. Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so müssen mindestens zwei Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen.
 
(4)Wahlen müssen geheim durchgeführt werden sofern mehr als ein Kandidat für ein Amt
vorgeschlagen wird. Bei nur einem Vorschlag reicht die Wahl per Handzeichen.
 
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, da vom Ersten Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.
 
§ 8 Kassenprüfungen
 
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt. EinmaligeWiederwahl ist möglich. Sie haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und den Jahresabschluss zu überprüfen. Sie berichten darüber der Mitgliederversammlung und stellen Antrag auf Entlastung des Vorstandes.
 
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
 
(1) Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
 
(2) Eine außerordentlicheMitgliederversammlung muss von ihm einberufen werden, wenn
mindestens 1/3 der Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag mit stellen.
 
§ 10 Satzungsänderungen
 
Anträge auf Satzungsänderungen müssen von mindestens 1/3 der Mitglieder gestellt werden, sofern nicht Rechtliche oder Behördliche Vorgaben eine Satzungsänderung fordern. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn in der Mitgliederversammlung 2/3 der erschienen Mitglieder zustimmen.
 
§ 11 Auflösung des Vereins
 
Die Auflösung des Vereins ist möglich, wenn ¾ der erschienenen Mitglieder auf der
Mitgliederversammlung zustimmen. Ein Beschluss über die Auflösung kann nur dann gefasst werden, wenn auf der Mitgliederversammlung mindesten 2/3 der Vereinsmitglieder anwesend sind. In allen anderen Fällen ist eine zweite Versammlung innerhalb einer Frist von vierWochen mit gleicher Tagesordnung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschließt. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der Steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Schützenverband Saar e.V. der es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken zu verwenden hat
 
§ 12 Gerichtsstand
 
Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist das Amtsgericht Homburg
 
§ 13 Gültigkeit
 
Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung verlieren vorherige Satzungen ihre Gültigkeit.
 
§ 14 Inkrafttreten
 
Diese Neufassung der Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 10.März 2019
beschlossen und tritt mit diesem Datum in Kraft.
 
(Christian Fischer, 1. Vorsitzender)